Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 107 Abs 3 AußStrG
Nach § 107 Abs 3 Außerstreitgesetz hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zur Sicherung des Kindeswohls erforderliche Maßnahmen anzuordnen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung in Betracht.
Wenn das Gericht den Besuch einer derartigen Beratung angeordnet hat, werden unter anderem die Inhalte der Elternberatung, sowie die Möglichkeiten zu Erreichung des Kindeswohls erarbeitet.